Aktivrente: 2.000 Euro steuerfrei im Monat – wer im öffentlichen Dienst profitiert (und wer leer ausgeht)

Aktivrente: 2.000 Euro steuerfrei im Monat – wer im öffentlichen Dienst profitiert (und wer leer ausgeht)

Kategorie: Tipps · Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zuletzt aktualisiert: 11. Juni 2026


Seit dem 1. Januar 2026 gilt die sogenannte Aktivrente – und sie klingt fast zu gut, um wahr zu sein: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, bekommt bis zu 2.000 Euro seines Monatsgehalts steuerfrei ausgezahlt. Brutto für netto, bis zu 24.000 Euro im Jahr. Der Freibetrag gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag, und es gibt keinen Progressionsvorbehalt – das steuerfreie Gehalt treibt also nicht einmal den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nach oben.

Doch im öffentlichen Dienst ist die Sache komplizierter, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Denn eine große Gruppe geht leer aus – und eine andere übersieht oft, dass sie sehr wohl profitieren kann. Hier ist die Aufdröselung.

So funktioniert die Aktivrente

Die Grundidee: Der Staat belohnt alle, die über ihre Regelaltersgrenze (je nach Jahrgang zwischen 65 und 67 Jahren) hinaus erwerbstätig bleiben. Rechtsgrundlage ist der neue § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz. Die Voraussetzungen:

  • Du hast die Regelaltersgrenze erreicht – der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat.
  • Du arbeitest in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer.
  • Dein Arbeitgeber führt für diese Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.

Das Schöne: Du musst nichts beantragen. Die Steuerfreiheit wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt – dein Arbeitgeber rechnet den Freibetrag direkt in der Gehaltsabrechnung an.

Wichtig zu wissen: Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf das Gehalt weiterhin an – das ist sogar Bedingung der Förderung.

Wer profitiert: Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftigte nach TVöD oder TV-L ist die Aktivrente ein echtes Geschenk. Wer als Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet – ob in der Verwaltung, der Klinik oder im kommunalen Betrieb –, erfüllt die Voraussetzungen in aller Regel automatisch. Ein Rechenbeispiel: Bei 2.800 Euro Monatsbrutto bleiben 2.000 Euro davon komplett steuerfrei; versteuert werden nur die restlichen 800 Euro. Das macht im Vergleich zur alten Rechtslage schnell mehrere hundert Euro netto mehr – Monat für Monat.

Auch wer die gesetzliche Rente schon bezieht und zusätzlich weiterarbeitet, kann den Freibetrag nutzen. Ein Minijob reicht allerdings nicht: Geringfügige Beschäftigungen sind ausdrücklich ausgenommen.

Wer leer ausgeht: aktive Beamte

Jetzt die bittere Pille: Beamtinnen und Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus im Beamtenverhältnis weiterarbeiten, sind von der Aktivrente ausgeschlossen. Der Grund liegt im Kleingedruckten – die Steuerfreiheit setzt Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers voraus, und genau die gibt es im Beamtenverhältnis nicht, weil Beamte über die Beamtenversorgung abgesichert sind und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Das betrifft eine riesige Gruppe: Rund 1,4 Millionen Menschen beziehen Versorgung nach Beamten- und Soldatenrecht. Gerade für Pensionäre aus unteren Besoldungsgruppen wäre der steuerfreie Hinzuverdienst attraktiv gewesen. Die Gewerkschaften kritisieren die Ungleichbehandlung entsprechend deutlich – ob hier politisch nachgebessert wird, ist offen.

Das übersehene Schlupfloch für Pensionäre

Und jetzt der Teil, den kaum jemand auf dem Schirm hat: Ausgeschlossen ist nur die Weiterarbeit im Beamtenverhältnis. Wer dagegen als Pensionärin oder Pensionär nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine ganz normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt – etwa in der Privatwirtschaft oder als Tarifangestellter –, kann die Aktivrente grundsätzlich sehr wohl nutzen. Entscheidend ist allein, dass für diese neue Beschäftigung Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fließen.

Ein pensionierter Lehrer, der nach der Pensionierung beim privaten Bildungsträger angestellt unterrichtet? Kann profitieren. Eine pensionierte Verwaltungsbeamtin, die als Angestellte in einem Unternehmen weiterarbeitet? Ebenfalls.

Ein wichtiger Vorbehalt gehört aber dazu: Für Pensionäre gelten je nach Konstellation beamtenrechtliche Hinzuverdienst- und Anrechnungsregeln auf die Versorgungsbezüge, die sich nach dem Versorgungsrecht des jeweiligen Dienstherrn richten. Bevor du eine Beschäftigung aufnimmst, kläre deshalb unbedingt mit deiner Versorgungsstelle, ob und wie der Verdienst auf dein Ruhegehalt angerechnet wird. Erst dann lässt sich seriös sagen, was unterm Strich übrig bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

Tarifbeschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, profitieren voll und automatisch. Aktive Beamte gehen leer aus. Und Pensionäre haben über den Umweg einer Angestelltentätigkeit eine Tür offen – sollten aber vorher ihre Versorgungsstelle fragen. Wer unsicher ist, ob die eigene Konstellation begünstigt ist, klärt das am besten mit einem Steuerberater.


Stand: 11. Juni 2026. Dieser Beitrag ist keine Steuer- oder Rechtsberatung; maßgeblich sind § 3 Nr. 21 EStG, die FAQ des Bundesfinanzministeriums und das jeweilige Versorgungsrecht.

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